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ist es wünschenswert, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung bei-
gefügt wird, die geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestim-
mungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der
Name der Bestimmungs--Telegraphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen,
die zur Bezeichnung des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen.
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so“
muß vor dem Namen usw. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittelung von“ oder
eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen
nicht entspricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht
genügt und der Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf
Gefahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden
nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen (vergl. § 22).
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zu-
lässig.
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom
Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer
eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berech-
tigt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens
und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegra-
phenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse
zur Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe
bestellt werden sollen.
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer
Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30. erhoben.
Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht
mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis
zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schrift-
liche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit unter Vor-
behalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schrift-
lichen Kündigung.