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am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden
Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Ver-
wendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu
entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent-
sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die
Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein
für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter
Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet.
VIII. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt
nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme
müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern
die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten
überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerk — XI
(Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig) -, z. B.— XI„ 120 -, versehen
werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der
Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk — XFP (Be-
trag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns) von (Name der Bestellanstalt) —,
z. B. — XhF 120 von Stuttgart -, anzuwenden.
IX. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter VII Boten-
lohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert
werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr
von 20 Pfg. zurückgezahlt.
X. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an
denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig Anwendung.
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme
abgetragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies
nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglich der vor-
ausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig abzutragende Eilpost-
sendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
XI. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers
die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten
bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mit-