Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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gegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphen- 
verwaltung nicht zu vertreten. 
8 17. 
Erhebung der Gebühren. 
I. Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im voraus 
zu entrichten. 
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den 
Ausnahmefällen ein, welche 
a. für die nachzusendenden Telegramme (8 13), 
b. für die Seetelegramme (8 15), 
c. für die Eilbestellung von Telegrammen (§ 16), 
d. für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Örtlichkeiten 
(§ 3, IX) vorgesehen sind. 
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzu- 
ziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern 
bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vergl. § 6 I). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger 
nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
III. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar 
entrichtet werden. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Ver- 
langen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 J erteilt. Die Auflieferung 
gebührenfreier Staatstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt. 
IV. Eine Stundung von Telegrammgebühren findet nur statt bei den Mitgliedern 
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rat und den 
Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. 
8 18. 
Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders. 
I. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als 
solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, so- 
fern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms
	        
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