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für die Nebeneisenbahnen, sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung, soweit diese
Vorschriften ihren Dienstkreis berühren,
2) Kenntnis der Dienstanweisungen für die Stationsdiener (Portiers), für Bahn-,
Stations= und Weichenwärter und der Gepäckträgerordnung,
3) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Binnen= und Nach-
barverkehr erforderlich ist,
4) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände und
über die Aufbewahrung von Handgepäck,
5) Kenntnis der verschiedenen Arten von Fahrkarten und der wichtigsten Vorschriften
über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gütern,
sowie über die Verwendung, Reinigung und Desinfektion der Güterwagen,
6) Kenntnis des Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihrer
Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
7) Kenntnis der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen,
8) Kenntnis der einschlägigen Teile der Fahrdienstvorschriften,
9) Kenntnis der Bedienung der Weichen, Gleiswagen, Wasserkranen und Drehscheiben,
10) Fertigkeit im Telegraphieren.
II. Für Bremser und Güterschaffner:
1) Kenntnis der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier-, Tür-
verschluß-, Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungs-
weise und der Vorschriften über das Reinigen und die Desinfektion der Wagen,
2) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
3) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung, sowie der Militär-
Eisenbahnordnung, soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren; ferner
Kenntnis der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen, sowie der Fahr-
dienstvorschriften insbesondere für den Rangierdienst, soweit diese Vorschriften den
Dienstkreis der Bremser und Güterschaffner berühren,
4) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und Güterschaffner und, soweit