Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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stehern zu führenden Gewerbeänderungsregister, bei den letzteren in einer besonderen 
Abteilung, sind außer den bei den allgemein steuerpflichtigen auch die bei den nur 
gemeindesteuerpflichtigen Grundstücken, Gefällen, Gebäuden und Gewerben eingetretenen 
Anderungen einzutragen. 
Verändert sich infolge Besitzwechsels nur der Umfang der Steuerpflicht, z. B. bei 
Veräußerung oder Erwerbung durch den Staat, so sind die bisherigen Kataster- 
beträge unverändert zu übertragen (ab- und zuzuschreiben), wenn nicht gleichzeitig eine die 
Anderung der Katasterbeträge begründende Tatsache hinzutritt. 
88. 
In die Anderungsverzeichnisse auf 1. Januar 1905 sind insbesondere die dem Be- 
trieb der Posten und Telegraphen dienenden Grundstücke und Gebäude, welche bisher 
als steuerfrei behandelt wurden, weil nunmehr gemeindesteuerpflichtig, als „Zugang" 
aufzunehmen. . 
Sodann sind auf den genannten Zeitpunkt in den Grund= und Gefäll-Steueränderungs- 
verzeichnissen die bisher in dem Kataster der nur bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen 
Grundstücke und Gefälle enthaltenen Steuerkapitale der Besoldungsgrundstücke und Be- 
soldungsgefälle als „Abgang“ vorzutragen; auch ist deren Meßgehalt beim alten Bestand 
abzuschreiben und beim neuen Bestand als „steuerfrei“ wieder vorzutragen. 
§9. 
Ergibt sich ein Zuwachs zu den Betriebsflächen der? staatlichen Verkehrsanstalten, 
indem z. B. ein bisher land= oder forstwirtschaftlich benütztes Grundstück Betriebsfläche 
der Verkehrsanstalten wird, so ist das bisherige Steuerkapital dieses Grundstücks als 
nunmehriger Katasterbetrag der neuen Betriebsfläche (bei Baumgütern oder Hopfengärten 
übrigens unter Abzug der betreffenden Zuschläge für diese Kulturarten) in das Grund- 
steueränderungsverzeichnis aufzunehmen. 
War die zuwachsende Fläche als ertragsunfähig bisher steuerfrei, so ist ein Steuer- 
kapital nicht zuzuschlagen. 
Ergibt sich ein Abgang, weil eine Fläche aufhört, dem Betrieb der staatlichen Ver- 
kehrsanstalten zu dienen, so ist an dem Kataster der betreffenden Verwaltung der auf den 
Meßgehalt der abgehenden Fläche entfallende Anteil an dem Gesamtsteuertapital der 
bisherigen Betriebsfläche abzuschreiben.
	        
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