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lage an das Steuerkollegium mit gemeinschaftlichem Bericht des Oberamts und Bezirks-
steueramts.
§ 13.
(Zu Art. 11 und 55 des Gesetzes.)
Die im Besitz des Bezirkssteueramts befindlichen beiden Oberamtskataster „für die
nur amts= und gemeindesteuerpflichtigen, sowie die nur bedingt amts= und gemeindesteuer-
pflichtigen Grundstücke“ und bezw. „Gefälle“ erhalten die Bezeichnung „Oberamtsgrund-
steuerkataster für die nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke“ und „Oberamtsgefällsteuer-
kataster für die nur gemeindesteuerpflichtigen Gefälle“.
Die im Besitz der Amtspflegen befindlichen Duplikate dieser Kataster werden nicht
mehr weiter geführt.
Die im Besitz der Gemeinden befindlichen Ortskataster „für die nur amts= und
gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke“ und bezw. „Gefälle“ erhalten die Bezeichnung „Orts-
grundsteuerkataster für die nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke“ und „Ortsgefäll-
steuerkataster für die nur gemeindesteuerpflichtigen Gefälle“.
Die Fortführung der in Abs. 3 genannten Kataster, sowie der Ortsgebäudesteuer-
kataster der nur gemeindesteuerpflichtigen Gebäude erfolgt im Zusammenhang mit der
Fortführung der Kataster der allgemein steuerpflichtigen Gegenstände, und zwar durch
die zu diesem Zweck jährlich zu fertigenden Anderungsverzeichnisse (§§ 5—10).
§ 14.
(Zu Art. 12 des Gesetzes.)
Das Grundkataster ist mit den für die staatliche Besteuerung durch die gesetzlich
vorgeschriebenen Abzüge gekürzten Steuerkapitalien der Gemeindeumlage zu unterwerfen.
Es findet daher die Vorschrift, daß vom Kataster der Weinberge ein Abzug von 40 5%
und vom Kataster der übrigen Grundstücke mit Ausnahme der einem Abzug nicht unter-
liegenden Waldungen ein solcher von 20 % zu machen ist, auch auf die nur gemeinde-
stenerpflichtigen Grundstücke Anwendung.
Die durch die Abzüge gekürzten Katasterbeträge werden in dem Steuerabrechnungs-
buch oder in einer Beilage zu demselben festgestellt, wobei das Grundsteuerkapital ge-
trennt nach