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erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienst-
kreis der Zugführer berühren.
VI. Für Bahnwärter:
1) Kenntnis aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei der
Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen
Materialien, Werkzeuge und Geräte nach deren Beschaffenheit und Verwendung,
2) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten
der Schranken und Weichen und ihrer Bedienung, ferner der für die Benützung
der Wegübergänge bestehenden Vorschriften,
3) Kenntnis der Vorschriften über das Befahren der Gleise mit den verschiedenen
Arten von Draisinen und Arbeitswagen,
4) Kenntnis des Zwecks sowie der Bedienung und Handhabung der Signalvor-
richtungen einschließlich der Läutewerke, ferner der Bestimmungen über Beauf-
sichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen,
5) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen, sowie der Fahrdienstvorschriften, soweit dieselben ihren
Dienstkreis berühren, ferner der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen
und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
6) Kenntnis der Dienstanweisung für Bahn-, Stations= und Weichenwärter.
VII. Für Weichenwärter:
Außer den unter VI. 1—6 bezeichneten Erfordernissen:
7) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer
Bedienung, sowie der damit verbundenen Sicherungs= und Signalvorrichtungen,
8) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen,
Gleiswagen, Wasserkranen und Lastkranen,
9) Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Dienstanweisungen für Bahnhof-
aufseher, Lokomotivführer und Heizer,
10) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, soweit diese ihren Dienstkreis berühren.
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