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Die Festsetzung der von den Gemeinden für den Steueransatz und -einzug einschließlich
der Beitreibung zu entrichtenden Vergütung bleibt der abzuschließenden Vereinbarung
vorbehalten.
3. Den Gemeinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindekapitalsteuer selbst
besorgen wollen, haben die Bezirkssteuerämter die abgeschlossenen Aufnahmeprotokolle gegen
Bescheinigung zuzustellen, sobald die Einzugsregister für die staatliche Kapitalsteuer ge-
fertigt und nachdem in den Aufnahmeprotokollen die eine abweichende Behandlung beie
der Gemeindesteuer gegenüber der Staatssteuer begründenden Verhältnisse (mehrfacher
Wohnsitz usw.) vorgemerkt sind.
Sofort nach Einlauf der Aufnahmeprotokolle haben die Gemeinden ein Verzeichnis
zu fertigen, in welches die Namen der Steuerpflichtigen, deren steuerbares Kapitalein-
kommen und die sonstigen, für den Steueransatz in Betracht kommenden Verhältnisse aus
den Aufnahmeprotokollen zu übertragen sind, und welches außerdem Spalten für den
Ansatz und Einzug der Steuer zu enthalten hat. ·
Der Ansatz der Steuer ist so zu beschleunigen, daß die Aufnahmeprotokolle längstens
binnen drei Wochen dem Bezirkssteueramt zurückgegeben werden können. Die Eröffnung der
Steuerschuldigkeit an die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt durch verschlossene Zusendung
eines besonderen Steuerzettels. Ergibt sich beim Einzug die Notwendigkeit der zwangs-
weisen Beitreibung, so finden auf dieselben die Art. 7—9 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202)
Anwendung.
4. Auf die Behandlung der Veränderungen in der ordentlichen jährlichen Steuer-
aufnahme (Art. 15 des Kapitalsteuergesetzes) finden die vorstehenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
3. Gemeindeeinkommenstener.
§ 32.
(Zu Art. 22 des Gesetzes.)
Insolange die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe nicht
mehr als 2 % der ihr zu Grunde liegenden Gesamtkatastersumme, wie sie sich nach Ab-
rechnung der Abzüge (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) und nach Hinzurechnung der etwaigen