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gilt, wenn ein württembergischer Staatsangehöriger neben einem Wohnsitz in Württem-
berg einen dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat oder in einem deutschen
Schutzgebiet hat.
Die Ausnahme hievon besteht darin, daß der Gemeindesteuerpflicht auch der Staat
und die in Art. 25 des Gesetzes genannten Anstalten in dem dort bezeichneten Umfang,
sowie die Reichsbankhauptstelle nebst ihren Zweiganstalten unterliegen.
2. Die Gemeindesteuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde zu erfüllen, in welcher der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, d. h. in welcher er eine Wohnung unter Umständen
inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Im Gegensatz zur Staatssteuer ist aber bei den im Reichs= oder Staatsdienst stehenden
Personen, welche in Württemberg einen mit dem tatsächlichen Wohnsitz nicht zusammen-
fallenden dienstlichen Wohnsitz haben, die Gemeindesteuerpflicht nicht an den dienstlichen
Wohnsitz, sondern an den tatsächlichen Wohnsitz geknüpft.
Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren inländischen Gemeinden seinen Wohhnsit,
so teilen sich die beteiligten Gemeinden in den nach einem etwaigen gemäß Art. 27 des
Gesetzes erfolgenden Abzug verbleibenden Einheitssatz zu gleichen Teilen. Ob und inwie-
weit die einzelne Gemeinde ihren Anteil an dem Einheitssatz zur Gemeindeeinkommen-=
steuer heranziehen darf, hängt von ihren in Betracht kommenden Verhältnissen (Art.22
und 23 des Gesetzes) ab. Darf eine Gemeinde von ihrem Besteuerungsrecht keinen oder
nur teilweisen Gebrauch machen, so wächst dasselbe den übrigen beteiligten Gemeinden
nicht zu. Außerdem findet in den in Art. 27 des Gesetzes bezeichneten Fällen — Grund-
oder Gebäudebesitz oder gewerbliche Niederlassung außerhalb des Wohnsitzes — auf An-
trag eine Teilung des Steuerbezugsrechts zwischen den dort genannten Gemeinden statt.
3. Staatssteuerpflichtige deutsche Staatsangehörige, welche im Deutschen Reich oder
in einem deutschen Schutzgebiet keinen Wohnsitz haben, sowie staatssteuerpflichtige Aus-
länder sind gemeindesteuerpflichtig am Ort ihres Aufenthalts, wenn die Dauer des
Aufenthalts mindestens drei Monate beträgt.
4. Die in Art. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten juristischen Personen und Per-
sonenvereine haben ihre Gemeindesteuerpflicht in derjenigen Gemeinde zu erfüllen, in welcher
sich der Sitz der Verwaltung befindet. Fallen der rechtliche und der tatsächliche Siß
einer Verwaltung nicht zusammen, so ist der tatsächliche Sitz für das Steuerbezugsrecht der
Gemeinde maßgebend, wenn er im Inland liegt, andernfalls dagegen der rechtliche Sit.