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§ 41.
(Zu Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes.)
Ist der Bezirkssteuerbeamte nicht Vorsitzender der Einschätzungskommission, so bleibt
die Mitwirkung des Oberamtmanns ausgeschlossen.
Hat der Oberamtmann mitzuwirken, so ist ihm ein Auszug aus der Einkommen-
steuerliste mit dem übrigen einschlägigen Aktenmaterial so rechtzeitig mitzuteilen, daß die
von ihm vorzunehmende Einschätzung in Verbindung mit der übrigen Einschätzungs-
verhandlung erfolgen kann. Das Oberamt und das Bezirkssteueramt haben sich deshalb
über den Zeitpunkt der Geschäftsvornahme zu verständigen. Das Ergebnis der Einschätzung
ist durch den Oberamtmann in dem genannten Auszug niederzulegen, zu beurkunden und
sodann vom Bezirkssteueramt in die Einkommensteuerliste einzutragen.
Ist die Einschätzung unter der Leitung des Oberamtmanns erfolgt, so liegt ihm die
Eröffnung des Gesamtergebnisses derselben nach Maßgabe der Vollzugsvorschriften zum
Einkommensteuergesetz beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften in § 43 unten ob.
8 42.
(Zu Art. 32 Abs. 1 und 3 des Gesetzes.)
Gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung der hier genannten Steuerpflichtigen ist
das Beschwerderecht nach Maßgabe der Art. 57 ff. des Einkommensteuergesetzes gegeben.
Die zum Einkommensteuergesetz ergehenden Vollzugsbestimmungen über die Beschwerde-
erhebung finden auch hier entsprechende Anwendung.
Hat die Einschätzung unter Leitung des Oberamtmanns stattgefunden, so erfolgt die
Außerung über die Beschwerde durch den Oberamtmann und die Vorlage an das Steuer-
kollegium mit gemeinschaftlichem Bericht des Oberamts und Bezirkssteueramts.
3.
(Zu Art. 32 Abs. 4 und 5 des Gesetzes.)
Die Eröffnung des Ergebnisses der Verteilung des Einheitssatzes unter die kon-
kurrierenden Besteuerungsgemeinden an die Steuerpflichtigen hat in der für die Eröffnung
der Einschätzungsergebnisse bei der staatlichen Einkommensteuer vorgeschriebenen Weise und
gleichzeitig mit dieser zu erfolgen.