Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhaltung die Sorge für den 
Hund übernommen hat. 
Maßgebend für die Steuerpflicht auf das ganze Jahr ist das Halten des steuerbaren 
Hundes am 1. April und, falls der Hund erst später das Alter von drei Monaten über- 
schreitet, für den Rest des Jahres das Halten desselben zu diesem Zeitpunkt. 
Tritt nach dem 1. April ein Wechsel in der Person desjenigen ein, welcher den 
steuerbaren Hund hält, so ist jeder Nachfolger zur Bezahlung der Hundeabgabe vom 
nächsten Vierteljahr an für den Rest des Jahres verpflichtet, außer wenn der Hund an 
die Stelle eines von ihm bereits versteuerten Hundes tritt. 
Wenn jemand im Lauf eines Jahres einen steuerpflichtigen Hund zu halten beginnt, 
am ersten des nächsten Vierteljahrs aber einen Hund nicht mehr besitzt, tritt eine Steuer- 
pflicht nicht ein. 
8 63. 
(Zu Art. 51 des Gesetzes.) 
Die alljährlich auf 1. April vorgeschriebene Aufnahme der Hunde ist durch einen 
von dem Gemeinderat hiezu aufzustellenden Beamten vorzunehmen. 
Die Aufnahme geschieht in der Weise, daß in dem alljährlich auf 1. April anzu- 
legenden Verzeichnis der im Vorjahr versteuerten Hunde die in Gemäßheit des Abfs. 2 
des Art. 51 des Gesetzes zur Abmeldung gelangenden Hunde gestrichen und in dasselbe 
die neu angemeldeten Hunde aufgenommen werden. 
Die Pflicht zur An= und Abmeldung der Haltung eines steuerbaren Hundes besteht 
bloß für den Beginn und die Beendigung dieser Haltung an dem Standort des Hundes 
ohne Rücksicht auf die Zeitdauer derselben. 
Auf diese Meldepflicht sind die Hundehalter alljährlich in der zweiten Hälfte des 
Monats März durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. An= und Abmeldung 
können mündlich oder schriftlich erfolgen. 
Nach Beendigung der jährlichen Hundeaufnahme ist jedem Steuerpflichtigen ein 
Hundeabgabezettel zuzustellen. Bei Eintritt der Steuerpflicht nach dem 1. April hat diese 
Zustellung sofort nach der Anzeige (Abs. 3) zu erfolgen. 
Mit der Zustellung des Hundeabgabezettels ist die Abgabe zur Zahlung verfallen. 
Die im Laufe des Steuerjahres während der ersten drei Vierteljahre zur Anzeige
	        
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