Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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jenigen Bezirks, in welchem sie den Steuerschein ilösen, in der Form eines Zuschlags 
zur staatlichen Wandergewerbesteuer eine Steuer zu entrichten, deren Höhe in Pro- 
zenten der staatlichen Wandergewerbesteuer das Fünfundzwanzigfache des Prozent- 
satzes beträgt, mit welchem das Kataster der stehenden Gewerbe für die Gemeinde- 
umlage sämtlicher Gemeinden des Bezirkes durchschnittlich in Anspruch genommen wird. 
Außerdeutsche Handelsreisende unterliegen einer kommunalen Wandergewerbe- 
steuer nicht. 
§ 19. 
Die Gemeinde= und Amtskörperschaftswandergewerbesteuer ist gleichzeitig mit 
der staatlichen Wandergewerbesteuer als Zuschlag zu derselben, und zwar für den- 
selben Zeitraum wie diese, durch die zuständige staatliche Steuerbehörde (Bezirks- 
steueramt, Ortssteueramt) anzusetzen und zu erheben. Die Ablieferung der erhobenen 
Steuerbeträge an die Oberamts= und Gemeindepflegen hat nach näherer Vorschrift 
der Steuerverwaltung zu erfolgen. Zur Ermöglichung des Ansatzes der Gemeinde- 
und Amtskörperschaftswandergewerbesteuer haben die Oberämter den Bezirkssteuer- 
ämtern alljährlich sofort nach vollzogener Steuerumlage mitzuteilen, wieviel Prozent 
Gemeindeumlage in jeder Gemeinde des Bezirks im laufenden Etatsjahr auf das 
Kataster der stehenden Gewerbe entfällt, und wie hoch sich im Durchschnitt die Ge- 
meindeumlage sämtlicher Gemeinden auf die stehenden Gewerbe in Prozenten ihrer 
Katastersumme beläuft. 
Wenn bei der Lösung des Steuerscheins die Höhe der Gemeindeumlage oder 
der durchschnittlichen Gemeindeumlage des Bezirks der Steuerbehörde noch nicht 
amtlich bekannt ist, so hat der Kommunalsteueransatz unter Zugrundelegung der 
Umlagesätze des vorausgegangenen Etatsjahrs zu erfolgen. 
über den Anfall von Gemeinde= und Amtskörperschaftswandergewerbesteuern 
haben die Bezirkssteuerämter je nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Oberamts- 
und Gemeindepflegen eine Berechnung zuzustellen, welche den Beleg für die ein- 
nähmliche Verrechnung dieser Steuern in den Rechnungen der Oberamts= und Ge- 
meindepflegen bilden. 
Stuttgart, den 22. September 1904. 
Pischek. Zeyer. 
  
 
	        
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