Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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6) Für die zum Geschäftskreise des Gesamtkollegiums gehörigen Gegenstände sind, 
soweit erforderlich, getrennte Akten anzulegen; es ist für diese Gegenstände ein 
besonderes Diarium zu führen. 
7) Das Kanzleipersonal bestimmt der Vorsitzende in widerruflicher Weise aus dem 
Personal der beiden Abteilungen und zwar, soweit es nicht der Abteilung des 
Vorsitzenden angehört, nach vorherigem Benehmen mit dem anderen Abteilungs- 
vorstand. Ebenso bestimmt der Vorsitzende die Räume für die Registratur, die 
Expedition und die Sitzungen des Gesamtkollegiums. 
8) Die Kanzleikosten des Gesamtkollegiums werden bei den Kanzleikosten der Ab- 
teilung des Vorsitzenden unter der Bezeichnung als Kosten des Gesamtkollegiums 
aufgeführt und verrechnet. 
9) Am Schlusse des Kalenderjahrs hat der Vorsitzende einen Geschäftsbericht an 
das Finanzministerium zu erstatten, in welchem die Zahl der im Jahre ange- 
fallenen, erledigten und rückständig gebliebenen Geschäfte unter Namhaftmachung 
der Referenten aufzuführen ist. 
87. 
Die Verfügung des Finanzministeriums vom 29. Februar 1892, betreffend die 
Ausführung der K. Verordnung vom 7. Februar 1892 über die Organisation des Steuer- 
kollegiums (Reg. Bl. S. 43) wird durch die vorstehende Verfügung aufgehoben. 
Stuttgart, den 24. September 1904. 
Zeyer.
	        
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