Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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über das Verhalten des Anwärters der zuständigen Inspektion eine schriftliche Mitteilung 
zu machen. 
Zur Prüfung werden die Anwärter oder Unterbeamten nur zugelassen, wenn die 
Dienstvorgesetzten bezeugen, daß sie sich während der Ausbildungs= und Probezeit dienstlich 
und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbständigen Wahrnehmung des praktischen 
Dienstes in der Stellung, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend vor- 
bereitet und befähigt sind. 
§ 6. 
)#Die Anwärter, welche für die erste Anstellung eine Prüfung abzulegen haben, 
werden von Amtswegen zur Prüfung vorgeladen (vergl. § 5). Nur aus besonderen 
Gründen kann die Prüfung eines Anwärters auf Antrag verschoben werden. Wer ohne 
Aufschubbewilligung oder ohne sonstige genügende Entschuldigung zu der Prüfung nicht 
erscheint, kann entlassen werden. 
(!) Die Unterbeamten, welche eine Prüfung abgelegt haben und für eine höhere 
Stelle oder für eine Stelle in einem andern Dienstzweige die Prüfung ablegen wollen, 
werden nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses 
zur Prüfung berufen (vergl. § 5). Wer ohne genügenden Grund der Vorladung nicht 
Folge leistet, wird nur ausnahmsweise schon zur nächsten Prüfung wieder zugelassen. 
(6) Die Bestimmung der Prüfungszeit und die Vorladung zur Prüfung erfolgt 
durch die Generaldirektion. 
§ V. 
C) Die Prüfungskommissionen sind zusammenzusetzen für die Prüfungen 
1) zum Bahn-, Weichen-, Stations= und Blockstationswärter, Haltepunktvorsteher, 
Haltestellevorsteher, Stationsdiener (Portier) aus einem Bauinspektor und einem 
Betriebsinspektor; 
2) zum Bremser, Schaffner, Wagenrevidenten, Wagenwärter, Lokomotivheizer aus 
einem Betriebsinspektor und einem Maschineninspektor; 
3) zum Bahnhofaufseher, Zugführer aus einem Betriebskontrollebeamten und einem 
Betriebsinspektor; 
4) zum Lokomotivführer aus dem Obermaschinenmeister und einem Betriebsinspektor.
	        
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