Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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C. a. Progymnasien. 
II. Großberzogtum Baden. 1#Gernsheim, 
#Bruchsal, Gießen: Realschule (verbunden mit Realgym- 
Karlsruhe, nasium), 
1 illingen. Groß-Umstadt: sRealschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
L. Großberzogtum Hessen.) HDeppenheim a. d. Bergstraße, 
. Michelstadt, 
Alsfeld, . 
. . 0Oppenheim, 
Alzeh: iosne vechume mit Progym. Winpfen am Berg, 
Bingen: ’ralegG (verbunden mit Pro- IV. Großberzoginm Mecklenburg- 
Butzbach, ymnasium). Neuftel Strelig. 
Dieburg: Realschulabteilung der hoͤheren Bür- ** 
* (verdunden mit Progym- V. Freie Haonsestadt Bremen. 
Friedberg: #Realschule (verbunden mit Gym- Bremen: Realschule in der Altstadt,) 
nasium), fRealschule beim Doventore. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reiseprüfung (Schlußprüsung) zur 
Darlegung der Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasten. 
I1. Königreich Preußen. Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Berent, schule), 
Vopparo, Eschweiler: Progymnasium (verdunden mit Real- 
Vorbed . progymnasium), 
Cöln-Ehrenfeld, Cuskirchen. 
Dirschau: Progymnasium (verbunden mit Real- Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden 
schule), mit Realprogymnasium), 
Duderstadt, Frantenstein, 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absoloierung des siebenten (der Obersekundo) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig- freiwilligen Dienste erwerben wollen, baben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmuna mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
1) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die obige Real- 
schule übergegangenen und in einer besonderen Abteilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur 
Erlangung des Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungs- 
prüfung nach den für die Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
	        
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