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Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend Abäuderung der Vorschriften für die staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für
weibliche Handarbeiten. Vom 12. September 1904.
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die
staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten vom 9. Dezember 1899
(Reg. Bl. S. 1145), wird in folgenden Punkten geändert:
1) In § 13 Ziff. 3 ist hinter den Worten „in den Prüfungsfächern der höheren
Prüfung anzufügen: „sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch mindestens
eines Kurses im Kleidermachen an einer Frauenarbeitsschule."“
2) In § 14 Ziff. 1 ist lit. c zu streichen und demgemäß statt lit. 1 und e lil. #
und d, im Schlußabsatz der Ziff. 1 statt a—e, a—d zu setzen.
3) In § 15 ist als Schlußabsatz beizusetzen, „Bewerberinnen, welche die höhere
Prüfung für den Handarbeitsunterricht mit dem Gesamtzeugnis „gut“ abgelegt
haben, werden zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Ablegung der höheren
Prüfung mindestens ein Jahr auf eine genügende Ausbildung und übung in
den Prüfungsfächern der Fachprüfung im Kleidermachen verwendet haben.“
4) § 17 Ziff. 1 hat zu lauten:
1) Kleidermachen: Anfertigung eines Nähtuchs mit verschiedenen Knopflöchern,
Schnürlöchern, Garnierungen usw., ferner eines Kleidungsstückes aus dem
Gebiet der Wäschekonfektion, eines Morgenkleides usw. (wie bisher).
5) Der vorletzte Absatz von § 17 erhält folgende Fassung:
„Diejenigen Bewerberinnen, welche die höhere Prüfung für den Handarbeits-
unterricht mit dem Gesamtzeugnis „gut“ bestanden haben, sind von der Prüfung
im Zeichnen und in der deutschen Sprache entbunden. Von der Anfertigung
eines Aufsatzes können auch diejenigen Bewerberinnen befreit werden, welche die
höhere Prüfung überhaupt mit Erfolg bestanden haben.“
Stuttgart, den 12. September 1904.
Weizsäcker.