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81.
Die Zuständigkeiten der Landes-Zentralbehörde im Sinne des Reichsgesetzes
werden vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde sind in den Fällen des
g 1 Abs. 2 und 8, 8 11 Abs. 1 und 3, 8 15 Abs. 2 des Gesetzes vergl. mit § 22 des
Gewerbegerichtsgesetzes sowie im Falle des § 19 Abs. 2 des Gesetzes verglichen mit § 79
des Gewerbegerichtsgesetzes von den Kreisregierungen, im übrigen aber von den Ober-
ämtern wahrzunehmen.
Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kaufmanns-
gerichte werden die Kreisregierungen nur im Benehmen mit der Civilkammer des Land-
gerichts zulassen.
Als Magistrat im Sinne des Reichsgesetzes gilt der Gemeinderat, als Gemeinde-
vertretung der Gemeinderat und Bürgerausschuß, als Vertretung des weiteren
Kommunalverbands der Amtsversammlungsausschuß.
§ 2.
Weitere Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes sind die Amts-
körperschaften.
Die Statuten über die Errichtung von Kaufmannsgerichten sind,
a) soweit es sich um die Erlassung eines Ortsstatuts handelt, vom Gemeinderat
mit Zustimmung des Bürgerausschusses,
b) soweit es sich um ein Statut eines weiteren Kommunalverbandes handelt, von
der Amtsversammlung
zu beschließen und bedürfen in beiden Fällen der Genehmigung der Kreisregierung.
§ 3.
Als Verwaltungszwangsverfahren nach § 19 Abs. 2 des Reichsgesetzes ver-
glichen mit § 78 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes gilt das Verfahren nach den Bestim-
mungen der Art. 10 bis 13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich
rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202).
Stuttgart, den 14. Oktober 1904. Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.