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83.
Der Zählung der Schlachtungen unterliegen alle von der amtlichen Schau be-
freite Schlachtungen, welche in dem Hause oder Gehöfte und den zugehörigen Neben-
gebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, Wiese,
Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis 30. November 1904 vor-
gekommen sind, gleichviel, ob in dem Hause (Gehöft) am Zählungstage noch lebendes
Vieh vorhanden ist oder nicht. Es ist deshalb seitens der Zählungsorgane darauf zu
achten, daß Schlachtungen in Häusern (Gehöften), in denen zur Zeit der Zählung kein
Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden.
Sofern Schlachtungen der unter die Zählung fallenden Art auf dem Gehöft unter
dem während des letzten Jahres etwa vorhanden gewesenen fremden Vieh erfolgt sind,
sind sie vom Besitzer oder Verwalter mit seinen eigenen Schlachtungen zusammen in die
Hausliste einzutragen.
84.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den
Gemeinderat und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter
dem Vorfitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 15. November ds. Js.
in Tätigkeit zu treten hat. '
Größere Gemeinden können von der Zählungskommission in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingeteilt werden.
Zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Hauslisten können freiwillige
Zähler bestellt werden. Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige
Männer zu bestellen.
§ 5.
Jedem Besitzer oder Verwalter eines Hauses oder Gehöftes, in welchem Vieh der
unter die Zählung fallenden Gattung gehalten wird oder in welchem wäh-
rend des letzten Jahres Schlachtungen der unter die Zählung fallenden
Art vorgekommen sind, ist spätestens bis zum 30. November Mittags die Hausliste
(§ 1) zuzustellen, nachdem auf ihr neben Bezeichnung des Oberamtsbezirks, der Gemeinde,
Parzelle, Straße und Hausnummer des Anwesens der Name des Hausbesitzers oder
Verwalters und die fortlaufende Nummer, sowie die Nummer des Zählbezirks von der
Zählungskommission vorgetragen ist.