Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Vorschriften für die Ausfüllung der Hausliste. 
„ Jeder Besttzer oder Verwalter eines Hauses oder Gehöftes hat die Zahl des in dem Hause oder Gehäöfte 
und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 30. November 
zum 1. Dezember 1904 vorhandenen Viehs sowie die Zahl aller von der amtlichen Schau befreiten 
Schlachtungen, welche in dem Hause oder Gehöfte und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen 
Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, Wiese, Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 
1. Dezember 1903 bis 30. November 1904 vorgekommen sind, nach den auf dieser Hausliste bezeich- 
neten Gattungen und Abteilungen anzugeben und zwar, wenn mehrere Haushaltungen in dem Haus oder 
Gehäöft sich befinden, für jede Haushaltung auf einer besonderen Zeile der Hausliste, wobei der Name 
und der Beruf des Haushaltungsvorstandes in Spalte 1 der Hausliste einzutragen ist. 
. Zu A: Zahl des Viehs (Spalten 2—21 der OHausliste): 
1) Vorübergehend (auf Fuhren usw.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen; Vieh, welches im Laufe des 
1. Dezember verkauft wird, ist noch im Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht 
mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zusällig und 
vorübergehead im Hause (Gehöft) anwesendes Vieh. 
2) Das in Kasernen, Schlachthäusern, Tierkliniken usw. befindliche Vieh ist ohne Nennung der Person 
des Eigentümers vom Verwalter des betreffenden Anwesens anzugeben. 
3) Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlochten oder Verkauf bestimmte Vieh, 
sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember 1904 gekauft ist (vergl. oben Ziff. II, 1) aufzuführen. Das 
an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben 
aufzunehmen. 
4) Schasherden sind stets in derjenigen Gemeinde zu zählen, wo sle sich auf der Weide oder Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden. 
Zu 8: Zahl der Schlachtungen (Sbalte 22—27 der Hausliste): 
1) Anzugeben ist die Zahl der in dem Hause oder Gehöfte und den zugehörigen Nebengebäuden und 
sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, Wiese, Weide, Feld usw.) während 
der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis 30. November 1904 geschlachleten Tiere, ohne daß gemäß den 
bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war. 
2) Die Zahl der Schlachtungen ist in der Hausliste auch dann einzutragen, wenn am 1. Dezember 1904 
in dem Hause oder Gehöfte lebendes Vieh nicht vorhanden ist. 
3) Der Bestyer oder Verwalter des Hauses hat durch Umfrage festzustellen, ob auf dem Gehöft unter 
dem während des letzten Jahres etwa vorhanden gewesenen Jremben Vieh Schlachtungen der unter 
die Zählung fallenden Art (vergl. oben Ziff. III, 1) erfolgt sind, und sie mit seinen eigenen Schlachtungen 
zusammen einzutragen. 
J. Die Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und 
Verwaltung das Anwesen steht, auch wenn er nicht Eigentümer des vorhandenen Viehes ist oder des 
geschlachteten Viehes war. 
. Die Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß die Liste spätestens bis 3. Dezember 
abends abgeholt werden kann. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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