Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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82. 
Diejenigen Grundstücke, deren Grundbuchblatt (§§ 1 oder 9 der Königlichen Ver- 
ordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 30. Juli 1899, Reg. Bl. S. 540) ein- 
schließlich der in dem Hauptbuch angeführten Stellen des Unterpfandsbuchs und des 
Servitutenbuchs unversehrt ist, und deren Grundbuchblatt eine Bezugnahme auf den 
Inhalt einer mit den Grundakten zerstörten Eintragungsbewilligung nicht enthält, sind 
von dem Wiederherstellungsverfahren ausgenommen. 
Dagegen finden auf alle Grundstücke, bezüglich deren das Grundbuchblatt des Haupt- 
buchs, oder eine dort angeführte Stelle des Unterpfandsbuchs oder des Servitutenbuchs, 
oder eine dort in Bezug genommene Eintragungsbewilligung zerstört ist, insoweit als das 
Grundbuchblatt, beziehungsweise eine der im Hauptbuch angeführten Stellen des Unter- 
pfandsbuchs oder des Servitutenbuchs vernichtet ist, die Bestimmungen der nachfolgenden 88, 
insoweit als eine im Hauptbuch eingetragene Eintragungsbewilligung zerstört ist, die Be- 
stimmungen des § 14 Anwendung. 
§ 3. 
Hinsichtlich der nach den Bestimmungen des § 2 dem Wiederherstellungsverfahren 
unterliegenden Grundstücke sind diejenigen Personen, welche in dem erhalten gebliebenen 
Teil des Grundbuchs als deren Eigentümer eingetragen, oder soweit dies nicht der Fall 
ist, in dem Eigentümer= und Grundstückverzeichnis des Amtsgerichts Besigheim als Eigen- 
tümer der betreffenden Grundstücke verzeichnet sind, über die Rechtsverhältnisse an diesen 
Grundstücken durch das Grundbuchamt zu vernehmen. 
Ist eine der zu vernehmenden Personen verstorben, so sind deren soweit als tunlich 
zu ermittelnde Erben zu vernehmen. 
Ist der Aufenthalt einer der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen unbekannt oder 
außerhalb des Deutschen Reiches, so kann von der Vernehmung Abstand genommen 
werden. Ein dem Grundbuchamt bekannter Vertreter ist zu vernehmen. 
84. 
Der gemäß § 3 als Eigentümer zu Vernehmende hat, wenn er das Eigentum an 
dem Grundstück in Anspruch nimmt, dem Grundbuchamt 
1) sofern die Eintragung seines Eigentums zerstört ist, die zur Wiedereintragung 
seines Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nachweise zu erbringen,
	        
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