364
82.
Diejenigen Grundstücke, deren Grundbuchblatt (§§ 1 oder 9 der Königlichen Ver-
ordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 30. Juli 1899, Reg. Bl. S. 540) ein-
schließlich der in dem Hauptbuch angeführten Stellen des Unterpfandsbuchs und des
Servitutenbuchs unversehrt ist, und deren Grundbuchblatt eine Bezugnahme auf den
Inhalt einer mit den Grundakten zerstörten Eintragungsbewilligung nicht enthält, sind
von dem Wiederherstellungsverfahren ausgenommen.
Dagegen finden auf alle Grundstücke, bezüglich deren das Grundbuchblatt des Haupt-
buchs, oder eine dort angeführte Stelle des Unterpfandsbuchs oder des Servitutenbuchs,
oder eine dort in Bezug genommene Eintragungsbewilligung zerstört ist, insoweit als das
Grundbuchblatt, beziehungsweise eine der im Hauptbuch angeführten Stellen des Unter-
pfandsbuchs oder des Servitutenbuchs vernichtet ist, die Bestimmungen der nachfolgenden 88,
insoweit als eine im Hauptbuch eingetragene Eintragungsbewilligung zerstört ist, die Be-
stimmungen des § 14 Anwendung.
§ 3.
Hinsichtlich der nach den Bestimmungen des § 2 dem Wiederherstellungsverfahren
unterliegenden Grundstücke sind diejenigen Personen, welche in dem erhalten gebliebenen
Teil des Grundbuchs als deren Eigentümer eingetragen, oder soweit dies nicht der Fall
ist, in dem Eigentümer= und Grundstückverzeichnis des Amtsgerichts Besigheim als Eigen-
tümer der betreffenden Grundstücke verzeichnet sind, über die Rechtsverhältnisse an diesen
Grundstücken durch das Grundbuchamt zu vernehmen.
Ist eine der zu vernehmenden Personen verstorben, so sind deren soweit als tunlich
zu ermittelnde Erben zu vernehmen.
Ist der Aufenthalt einer der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen unbekannt oder
außerhalb des Deutschen Reiches, so kann von der Vernehmung Abstand genommen
werden. Ein dem Grundbuchamt bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
84.
Der gemäß § 3 als Eigentümer zu Vernehmende hat, wenn er das Eigentum an
dem Grundstück in Anspruch nimmt, dem Grundbuchamt
1) sofern die Eintragung seines Eigentums zerstört ist, die zur Wiedereintragung
seines Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nachweise zu erbringen,