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den Verweisungen auf zerstörte Eintragungen im Servitutenbuch oder im Unterpfands-
buch weitere Verweisungen auf bestehen gebliebene Eintragungen in diesen Büchern oder
neue Belastungen eingetragen, so hat die Wiederherstellung der zerstörten Eintragungen
in je einem neu anzulegenden Servitutenbuch und Unterpfandsbuch zu erfolgen, für welches
ein geeignetes Formular ausgegeben werden wird.
818.
Wird im Ermittlungsverfahren der Eintragung eines in dem Eigentümer- und
Grundstückverzeichnis als Eigentümer Verzeichneten von einem andern widersprochen, der
ie Eintragung für sich verlangt, so hat der andere dem Grundbuchamt innerhalb einer
von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechts
nachzuweisen. Unterläßt er dies, so bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. Andernfalls
ist nach dem Ermessen des Grundbuchamts einer der streitenden Teile als Eigentümer
und zugleich zu Gunsten des andern Teils ein Widerspruch einzutragen.
8 109.
Bestreitet der Eigentümer eine Hypothek oder ein sonstiges Recht, welches zur Er—
haltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Ein-
tragung bedarf, so hat derjenige, welcher das Recht in Anspruch nimmt, dem Grundbuch-
amt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf Fest-
stellung seines Rechts nachzuweisen, widrigenfalls sein Recht bei der Wiederherstellung
des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung,
wenn ein beanspruchtes Vorrecht von dem Eigentümer oder einem Berechtigten bestritten wird.
8 20.
Ist bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 19 bestimmte Frist noch
nicht abgelaufen, oder im Fall rechtzeitigen Nachweises der Klagerhebung der Rechtsstreit
noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen, der das Recht oder das Vorrecht bean-
sprucht hat, ein Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht,
wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig ab-
gewiesen ist. Die Kosten der Löschung hat der Gegner zu tragen.
g 21.
Behauptet der Eigentümer, daß ein angemeldetes Recht erloschen sei, ohne dies ur-