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auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezogen werden, auch wenn
sie kündbar sind oder widerrufen werden können, übrigens unter der Voraussetzung, daß
dieselben nicht als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder mit Rücksicht auf frühere
Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit einer Person an diese selbst oder deren Hinter-
bliebenen gereicht werden. Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Entrichtung
von dem freien Willen des Gebers abhängig ist, bilden, auch wenn sie sich tatsächlich
wiederholen, keine steuerbaren Rentenerträgnisse. Im übrigen macht es keinen Unterschied,
ob die Verpflichtung des Gebers gegen den Empfänger der Rente selbst oder gegen einen
Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist.
Als steuerbare Renten sind besonders zu nennen:
1) vererbliche Renten, z. B. die reichsschlußmäßigen Staatskasserenten, die Siedens-
renten in der Stadt Hall, sowie die Entschädigungen für verlorenen Umgelds-
bezug oder genossene Umgeldsfreiheit;
2) Leibrenten, worunter auch die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer
Familie zu entrichtenden Apanagen, Wittume und Alimente, sowie die Präbenden
des Stifts Oberstenfeld und die Ordenspensionen gehören; ferner die Leibgedinge
und Zuschüsse, welche jemand auf Grund rechtlicher Verpflichtung einem Andern
auf dessen Lebensdauer oder auch auf einen kürzeren Zeitraum in bestimmter
Wiederkehr zu leisten hat, sowie Schadensersatzrenten, welche auf Grund von
§843 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871,
Reichs-Gesetzbl. S. 207, gereicht werden. Als steuerpflichtige Ordenspensionen
gelten nicht die nach Art. 8 Ziff. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien, mit
Kriegsdekorationen verbundenen Ehrenzulagen.
Unter die Zinsen und Renten, welche nach Art. 1 letzter Absatz des Gesetzes nicht
der Kapitalsteuer, sondern nur der Einkommensteuer unterliegen, fallen insbesondere die
Zinsen aus Ablösungs= und anderen Pfründkapitalen, wenn sie von dem Stellen-
inhaber als Besoldungsteil bezogen werden, desgleichen Wartegelder, Ruhegehalte,
Witwen= und Waisenpenfionen, ständige Unterstützungen und ähnliche mit Beziehung auf
frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gewährten Bezüge, mögen für den
Erwerb des Rechts Beiträge bezahlt worden sein oder nicht.
Nur der Einkommensteuer unterliegen ferner die auf Grund der gesetzlichen Unfall-