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1) Der Berechnung der feststehenden Erträgnisse ist der Stand der Kapitale und
Renten am maßgebenden Tag zu Grunde zu legen. Die Erträgnisse sind jedoch nicht
ohne weiteres mit dem nach dem Stand im maßgebenden Zeitpunkt sich ergebenden
Jahresbetrag, sondern mit dem im Laufe des Steuerjahrs zu erwartenden und auf einen
zwölfmonatlichen Zeitraum zu berechnenden Betrag in Ansatz zu bringen, unter der Vor-
aussetzung, daß eine im Lauf des Jahres zu erwartende Verminderung oder Vermehrung
des Jahresertrags im maßgebenden Zeitpunkt schon feststeht und zwar feststeht nach äußeren
Verhältnissen, nicht bloß nach der Absicht oder Meinung des Steuerpflichtigen. Sofern
sich nicht aus nachstehender Ziff. 2 und 3 ein anderes ergibt, sind feststehende Erträgnisse
insolange und insoweit zu versteuern, als nicht der Gläubiger vor dem maßgebenden
Zeitpunkte in einer dem Schuldner gegenüber rechtsverbindlichen Weise auf den Bezug
verzichtet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen bar erhoben oder zum
Kapital geschlagen, oder die Zinsen und Renten gestundet oder nachgelassen werden.
2) Bloße Zweifel an der Einbringlichkeit der auf Grund Rechtsanspruchs zu er-
wartenden Beträge (Ziff. 1) oder die bloße Tatsache, daß die Zinsen oder Renten für
ein oder mehrere Vorjahre nicht bezahlt, sondern im Rückstand sind, heben die Steuer-
pflicht nicht auf. Es verlieren jedoch Zinsen oder Renten die Eigenschaft feststehender
Erträgnisse und es tritt die in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Berechnung nach
dem mutmaßlichen Jahresertrage, beziehungsweise nach dem Ergebnisse des unmittelbar
vorausgegangenen Steuerjahrs dann ein, wenn vor dem maßgebenden Zeitpunkt
a. die Forderungen in einem Zivilrechtsstreit — abgesehen vom Mahnverfahren —
oder in einem Konkurse, in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwal-
tungsverfahren (Zwangsversteigerungsgesetz, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 713),
in einer Nachlaßverwaltung oder einem Nachlaßkonkurs (B. G. B. § 1975) an-
hängig geworden sind; oder
. das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf Anord-
nung der Nachlaßverwaltung auf Grund von § 107 der Konkursordnung, bezw.
von § 1982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt hat, weil eine den Kosten
des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist, oder wenn das Gericht
aus demselben Grunde nach § 204 der Konkursordnung das eingeleitete Konkurs-
verfahren eingestellt, oder die Nachlaßverwaltung nach § 1988 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs wieder aufgehoben hat, ferner wenn der Gläubiger wegen Aus-
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