Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Namen, Stand, Wohnort und Todestag 
des Erblassers, den von dem Erblasser in den einzelnen Jahren nicht oder in zu geringem 
Betrage angegebenen Kapital- und Rentenertrag (oben Ziff. 1), den Namen, Stand und 
Wohnort des oder der Anmeldenden. 
6) Nach Einlauf einer Anmeldung, auf welcher sofort der Tag des Einlaufs zu 
vermerken ist, hat das Bezirkssteueramt zunächst in formeller Richtung zu prüfen, ob die- 
selbe innerhalb des Laufs der Anmeldefrist eingekommen ist. War die Frist schon ab- 
gelaufen und die Verfehlung bereits bei der Behörde angezeigt, oder ein strafrechtliches 
Einschreiten erfolgt, so ist die verspätete Anmeldung unwirksam und das Strafverfahren 
durchzuführen; war aber noch keine Anzeige bei der Behörde oder noch kein strafrecht- 
liches Einschreiten erfolgt, so ist die Anmeldung trotz des Ablaufs der Frist als eine 
strafbefreiende nachträgliche Anmeldung zu behandeln. 
Bei der sachlichen Prüfung der Anmeldung ist zunächst von deren Richtigkeit und 
Vollständigkeit auszugehen und zwar insbesondere dann, wenn ein amtliches oder ein 
nichtamtliches von den Erben anerkanntes Nachlaßverzeichnis eine Ermittlung des Kapital- 
und Rentenertrags des Erblassers enthält und gegen die Angaben in diesen Urkunden 
Bedenken nicht bestehen. Ergeben sich Anstände, so hat bei der Festsetzung des steuer- 
baren Kapital= und Rentenertrags das Bezirkssteueramt erforderlichenfalls von den Be- 
fugnissen Gebrauch zu machen, welche der Steuerbehörde in Art. 16 des Gesetzes ein- 
geräumt sind. « 
Liegt Grund zu dem Verdacht vor, daß die Anmeldung wahrheitswidrige Angaben 
enthält, so ist, übrigens erst nach Ablauf der Anmeldefrist, das Strafverfahren einzuleiten 
und der Steuernachtrag in Gemäßheit des Art. 25 verglichen mit Art. 27 Abs. 5 des 
Gesetzes nach dem Ergebnis des Strafverfahrens festzustellen. 
6) Der Steuernachtrag (das Doppelte der von dem Erblasser nicht entrichteten 
Steuerbeträge) ist alsbald nach der Prüfung der Anmeldung festzustellen und sofern die 
Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht bewirkt ist, zur Berücksichtigung bei der 
Auseinandersetzung bei den Behörden oder Personen, welche die Auseinandersetzung ver- 
mitteln oder bewirken (bei dem Nachlaßgericht, dem Testamentsvollstrecker oder den Erben 
selbst) anzumelden, bezw. anzufordern. Andernfalls ist der Steuernachtrag von den ein- 
zelnen Erben nach Verhältnis ihrer Erbanteile zu erheben, zu deren Feststellung der etwa.
	        
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