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erteilte Erbschein, die Auseinandersetzungsurkunde und die sonstigen Akten des Nachlaß-
gerichts einzusehen sind.
Macht ein Erbe geltend, daß sein Erbteil den Betrag des ihn treffenden Steuer-
nachtrags nicht erreiche, so ist insbesondere durch Einsichtnahme der Auseinandersetzungs-
urkunde, des Nachlaßinventars oder Nachlaßverzeichnisses die Höhe des Erbanteils fest-
zustellen und bis zu dieser Höhe der Steuernachtrag zu erheben.
Stuttgart, den 21. November 1904.
Zeyer.
Verfügung des Justizministerinme zur vollziehung des Art. 27 den Gesetzes vom 3. August 1903,
betreffend die Kapitalstener. Vom 21. November 1904.
Zur Vollziehung des Art. 27 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapital-
steuer, (Reg. Bl. S. 313) wird hiemit nachstehendes verfügt:
81.
In den zur Zuständigkeit der württembergischen Nachlaßgerichte gehörenden Nachlaß-
sachen haben die Bezirksnotare als Vorsitzende der ordentlichen Nachlaßgerichte (in Nach-
laßsachen der Mitglieder der standesherrlichen oder ritterschaftlichen Familien die Amts-
gerichte) die Erben oder deren gesetzliche Vertreter in geeigneter Form (s. § 3) auf die
Bestimmungen des Art. 27 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer,
hinzuweisen. Diese Hinweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn kein Grund zu der
Vermutung einer Steuerhinterziehung vorliegt.
Sie kann unterbleiben, wenn kein Aktivnachlaß vorhanden oder wenn es bei dem
Nachlaßgericht offenkundig ist, daß der Verstorbene in den letzten vier Steuerjahren keine
steuerbaren Kapital= und Rentenerträge bezogen hat.
§2.
Die Hinweisung ist in jeder Nachlaßsache vorzunehmen, sobald Name und Auf-
enthaltsort der Erben oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sowie die Annahme der Erbschaft
(durch Annahmeerklärung oder Ablauf der Ausschlagungsfrist § 1943 des B.G. B.) zur
Kenntnis des Nachlaßgerichts gelangt sind.