Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Lekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betressend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirrender 2c. Truppen für das Jahr 1904. 
Vom 30. Dezember 1903. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1903, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpfle- 
gung marschierender 2c. Truppen für das Jahr 1904, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1903. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) ist der Betrag der für die 
Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für 
das Jahr 1904 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 3 65 3 
b) „ „Mittagskost. 40 3 35 4 
c) „ „ Abendkost 25 3 20 3 
d) „ „ Morgenkost 15% 10 3. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Hestand der Eichämter. Vom 31. Dezember 1903. 
Die Errichtung eines Faßeichamts in Gingen a. Fils, Oberamts Geislingen, ist 
genehmigt worden. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1903. Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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