Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

403 
Art. 4. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie 
sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Er- 
zeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grund- 
stück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnen werden. 
Ist der Verpflichtete ohne sein Verschulden außer stande, aus Erzeugnissen des über- 
lassenen Grundstücks die ihm nach Abs. 1 obliegende Leistung zu bewirken, so kann der 
Berechtigte eine Leistung von Erzeugnissen solcher Gattung nur in der Menge, Art und 
Güte verlangen, wie sie nach billigem Ermessen den beiderseitigen Verhältnissen entspricht; 
insbesondere kann der Verpflichtete Erzeugnisse von der Art und Güte liefern, wie er 
sie für sich selbst in seinem Haushalt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft verwendet. 
Art. 5. 
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grund- 
stücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen. 
Art. 6. 
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat 
der Verpflichtete den gesamten Lebensbedarf in standesmäßiger und ortsüblicher Weise zu 
gewähren. 
In diesem Falle hat der Verpflichtete bei Erkrankung des Berechtigten die Kosten 
der notwendigen ärztlichen Behandlung und Heilmittel zu tragen, es sei denn, daß der 
Berechtigte diese Kosten aus eigenen Mitteln zu leisten vermag; auch hat er nach dem 
Tode des Berechtigten die Kosten der standesmäßigen Beerdigung insoweit zu übernehmen, 
als ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist. 
Art. 7. 
Sind dem Berechtigten auf dem Grundstück abgesonderte Räume, insbesondere Wohn- 
räume, zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen 
Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung 
in diesem Zustand zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.