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Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zur Erwerbung des für die Kanalisation
der Derendinger, Hechinger und Reutlinger Vorstadt in Cübingen erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 2. Dezember 1904.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Stadtgemeinde Tübingen wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, die zur
Durchführung der Kanalisation der Derendinger, Hechinger und Reutlinger Vorstadt auf
der Markung Tübingen notwendig sind, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde
Tübingen durch den Oberbürgermeister Haußer daselbst vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 2. Dezember 1904.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Eisenbahn-Bau- und getriebsordunng. Vom 2. Dezember 1901.
Zum Vollzug der am 1. Mai 1905 in Wirksamkeit tretenden Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November ds. Is. (Reichsgesetzblatt S. 387) wird hiemit bestimmt,
daß die in § 18 Abs. 6 verglichen mit § 46 Abs. 8 daselbst der Landespolizeibehörde
eingeräumten Befugnisse von den K. Kreisregierungen wahrzunehmen sind. Die Mi-
nisterialverfügung vom 31. Oktober 1892, betreffend die Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Deutschlands (Reg. Bl. S. 501), tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Stuttgart, den 2. Dezember 1904.
Pischek.
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