Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Einziger Paragraph. 
Der Stadtgemeinde Schramberg, welcher durch Verordnung vom 26. März 1899 
(Reg. Blatt S. 239) die Ermächtigung zu Fortsetzung der Erhebung einer örtlichen Ver- 
brauchsabgabe von Bier bis zum 31. März d. Is. erteilt worden ist, wird die weitere 
Fortsetzung der Erhebung dieser Abgabe in dem genehmigten Betrage auf die Dauer 
des nächsten Jahres, nämlich vom 1. April 1904 bis 31. März 1905, gestattet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 18. März 1904. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gekanntmachung des Jallizministeriums, 
bekreffend die Genehmigung der Albert Griefinger'schen Familienstiftung in Stuttgart. 
Vom 12. März 1904. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
11. d. Mts. der Albert Griesinger'schen Familienstiftung in Stuttgart die nach- 
gesuchte Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 12. März 1904. 
Breitling. 
Verfügung der Ministerien des Jnnern und der Sinanzen, 
betrefsend die Ausübung der Fischerei. Vom 14. März 1904. 
In der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die 
Ausübung der Fischerei, vom 7. Oktober 1898 (Reg. Blatt S. 262) erhält der § 2 fol- 
gende Fassung: 
„zum Fang von Blau= und Weißfelchen dürfen nur Netze von mindestens 4 cm 
Maschenweite verwendet werden.“ 
Stuttgart, den 14. März 1904. 
Pischek. Zeyer.
	        
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