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§ 91.
An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4:
„Z3. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Ist auch
diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der Ersatz-
behörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der Prüfung zugelassen werden.
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April des
Kalenderjahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten werden kann.
Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz bewilligt werden (§ 89, 7).
loge.? 4. Über die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“
&E* # S 4.
—— Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen.
re Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis
zu einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos ver-
längert werden.“
§ 103.
Der vierte Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen.
In dem vierten Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen zu setzen)
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
.*)) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“
* 121.
Ziffer 1b erhält folgende Fassung:
„b. In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte und
oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der
Marine,
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten-
standes der Marine,
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter ein-
verstanden erklären.“
Die Ziffer 2b erhält folgende Fassung:
„b. Der Marine stehen zur Verfügung:
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient
haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind;
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps alle
übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben."“