Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Hinter § 128 ist einzufügen: 
, „ 129. 
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten dienstpflichtigen 
sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Aufgebots angehörigen Zivilhand- 
werker vom Waffendienste. 
1) Zu den nach § 125, Ze vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören sämtliche bei 
den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
2) Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Ubersendung einer 
nach Muster 24 aufgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den Bezirkskommandos für 
er2 . . 
W das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
## 3) Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungsämtern unter 
W Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 
ass- 
ZZIJW 4) Über die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich werdenden Zivil- 
handwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando Bestimmung.“ 
Muster 6. 
Spalte 13 lautet: 
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes.“ 
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und find sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen.“ 
In der Anmerkung 5 ist zu streichen: 
„In den Küsten-Aushebungsbezirken.“ 
und dafür zu setzen: 
„Es.“ 
Muster 7. 
In der Anmerkung 1 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtliche auch für die Vorjahre, getrennt nach Jahren, aufzuführen.“ 
Muster 11. 
In der 5. Spalte sind der Unterabschnitt „Körperliche Fehler“ und die bezüglichen Querlinien 
der Spalte zu streichen. 
Anmerkung 1 lautet: 
„1. Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt.“ 
Muster 14. 
erhält folgende Fassung:
	        
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