Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Anlage 2. 
8 16 lautet: 
„§ 16. 
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf diejenigen Gegen- 
stände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurück- 
geblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2." 
Anlage 4 
erhält folgende Fassung: « 
„Anlage 4 zu 8 106. 
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder 
(vergl. §§ 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) zu beachten sind. 
1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehr- 
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der 
Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehrordnung.) 
2) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über 
den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, 
wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts 
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse 
nicht entgegenstehen. (§ 107 der Wehrordnung.) 
3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen 
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert werden. (§ 108, 4 bezw. 
§§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.) 
4) Der Anmusterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-, Aus- 
musterungsscheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturmscheins be- 
finden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienst- 
pflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden find, steht aus militärischen 
Rücksichten kein Hindernis entgegen. 
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der 
Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden. 
Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen, für den Fall einer Mobil- 
machung innerhalb 48 Stunden, nach im Inland erfolgter Abmusterung, bei welcher die 
Mannschaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, unter Vorzeigung der er- 
haltenen Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der zuständigen Kontrollstelle zurückmelden. 
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