Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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sofort den beamteten Tierarzt zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. 
jedoch § 4). 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten 
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen 
Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere 
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, 
auch ist der Ortspolizeibehörde und dem Oberamt davon Anzeige zu machen. 
83. 
Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den Ausbruch der Seuche 
ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen 
Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. Im Falle der Feststellung der 
Seuche hat der beamtete Tierarzt sofort, erforderlichenfalls mit Hilfe der Ortspolizei- 
behörde nähere Erhebungen über die Einschleppung der Seuche in die Gemeinde und 
etwaige Verschleppungen derselben nach auswärts anzustellen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei, hat das Oberamt die in den nachstehenden Paragraphen vorge- 
schriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durch- 
zuführen. Auch hat das Oberamt je nach dem Ergebnis der vom beamteten Tierarzt 
und nötigenfalls noch von ihm selbst angestellten Erhebungen über die Einschleppung 
oder Verschleppung der Seuche die beteiligten Polizeibehörden sofort womöglich telephonisch 
in Kenntnis zu setzen. liber Verschleppungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
durch den Handel mit Geflügel im Umherziehen ist alsbald kurzer Bericht an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
Verdächtige Geflügelbestände können durch das Oberamt solange unter polizeiliche 
Beobachtung gestellt werden, bis ihre Unverdächtigkeit von dem beamteten Tierarzt auf 
Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist. Die Dauer der Beobachtung darf jedoch 
einen Zeitraum von fünf Tagen nicht überschreiten. 
8 4. 
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte festgestellt, 
so hat das Oberamt, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreift, ohne 
Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anzuordnen.
	        
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