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V. In Beilage Nr. III zu der Verfügung wird die Ziff. 5 durch folgende
Fassung ersetzt:
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige
Pausen gewährt werden.
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause min-
destens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß
mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige
Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu
werden, wenn entweder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die
jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage
je vier Stunden nicht übersteigt. "
Stuttgart, den 27. April 1904.
Pischek.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Verkehr mit Motorwagen. Vom 2. Mai 1904.
Aus Anlaß des am 17. Juni ds. Is. in der Nähe von Homburg v. d. H. statt-
findenden internationalen Motorwagen-Wettfahrens um den Gordon-Bennett-Preis wird
auf Grund des § 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des
Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes mit Wirkung für die Monate Juni und Juli
dieses Jahres nachstehendes verfügt:
§ 1.
Jeder außerdeutsche, der Beförderung von Personen dienende Motorwagen, welcher
vorübergehend in Württemberg verwendet wird, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen
versehen sein, welches aus den (lateinischen) Buchstaben 6 B und einer Erkennungs-
nummer besteht.
§ 2.
Das Kennzeichen (§ 1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 cm hoher und
im Grundstrich 2 cm starker Schrift von der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin