Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 2. 
Der Art. 10 des Gesetzes vom 3. August 1899 erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1, soweit sie sich auf den Betrag und die Be- 
rechnung der Dienstalterszulagen für die unständigen Lehrerinnen beziehen, sowie die 
Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 und des Art. 9 finden auf die Arbeitslehrerinnen an 
höheren Mädchenschulen, sowie auf die Vorsteherinnen und Lehrerinnen an Frauenarbeits- 
schulen, soweit letztere der Aufsicht der Kommission für die gewerblichen Fortbildungs- 
schulen unterstellt und nicht auf Gewinn berechnet sind, Anwendung, wenn diese 
Lehrerinnen: 
1) auf Grund einer staatlichen Prüfung zur Erteilung des Unterrichts in weib- 
lichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde an den betreffenden Anstalten 
für befähigt erklärt sind, 
2) ihre Hauptbeschäftigung dem Dienst an den vorgenannten Anstalten allein oder 
in Verbindung mit ihrem Dienste an einer anderen öffentlichen Schule widmen 
und hiefür als Arbeitslehrerin an einer höheren Mädchenschule einen jährlichen 
Gehalt von mindestens 600 J/4, als Vorsteherin oder Lehrerin an einer Frauen- 
arbeitsschule einen solchen von mindestens 800 1 beziehen, 
3) die Bestätigung ihrer Anstellung seitens der zuständigen Oberschulbehörde er- 
halten haben. 
Art. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1905 in Kraft. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 3. Juli 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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