Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Hausordnung 
der Irrenabteilung für Strafgefangene auf Hohenasperg. 
Vom 11. Januar 1905. 
81. 
Die Frrenabteilung für Strafgefangene auf Hohenasperg hat die Bestimmung, 
männliche Strafgefangene aus den höheren gerichtlichen Strafanstalten aufzunehmen, 
welche während des Strafvollzugs geisteskrank geworden sind oder deren Geisteszustand 
zweifelhaft erscheint. Diese Gefangenen sind in der Irrenabteilung einem entsprechenden 
Heil= oder Pflegeverfahren zu unterwerfen oder auch zunächst nur auf ihren Geistes- 
zustand zu prüfen. 
82. 
Die Irrenabteilung bildet eine räumlich getrennte Abteilung des Zuchthauses 
Ludwigsburg und steht unter Aufsicht und Verwaltung der Zuchthausdirektion. 
Die Oberaufsicht führt das Strafanstaltenkollegium und weiterhin das Justiz= 
ministerium. 
§ 3. 
Für das Beamten= und Dienstpersonal wie für die Gefangenen der Abteilung 
finden die für die höheren Strafanstalten eingeführten Hausordnungen siungemäße An- 
wendung, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen eine Anderung erfahren. 
Auch darf der Strafanstaltsvorstand in eigener Zuständigkeit im Einverständnisse 
mit dem Arzte mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Gefangenen Ausnahmen bezüg- 
lich der Anwendung einzelner „Vorschriften der Hausordnungen für die gerichtlichen 
Strafanstalten zulassen. 
84. 
Dem Strafanstaltsvorstand steht die Vertretung der Abteilung nach außen und die 
Disziplinargewalt über das darin tätige Aufsichtspersonal zu. Er hat alle zur Siche- 
rung und zum ordnungsmäßigen Betrieb der Abteilung, zur fluchtsicheren Verwahrung
	        
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