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der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten
Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je
nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche ebenfalls
durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein
Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu
bestimmen.
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 8.
Zu außerordentlichen Staatsausgaben werden bestimmt:
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds:
1) zu Herstellung eines neuen Justizgebäudes, sowie eines neuen
Gefängnisgebäudes in Tübingen, dritte und letzte Rate 300000 —
2) zu Erbauung eines neuen Amtsgerichtsgebäudes in Reutlingen 195.000 „
3) zu Erbauung eines neuen Amtsgerichtsgebäudes in Riedlingen 106 500 „
4) zu Errichtung eines neuen Oberamtsgebäudes in Reutlingen. 80 000 „
5) zu Erweiterung und Verbesserung des Wilhelmsstifts in Tübingen
und zu dem dadurch nötig werdenden Bau eines neuen Oberamts-
gebäudes daselbtt . 256,000 „
6) zu Errichtung eines neuen Oberamtsgebändes in 1 Geislingen . 68000 „
7) zu Errichtung eines Neubaus für das chemische Institut der
Universität Tübingen, dritte und letzte Rat 150 000 „
8) zu Errichtung eines Neubaus für die Augenklint der Universität
Tübingen . 685 000 „
9) zu Errichtung eines neuen Schuliehrerseminars in Vacknang . 7756000,
10) zu Erbauung eines neuen Kameralamtsgebäudes in Reutlingen 124000 „