Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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die für die Oberaufseher und für die Oberheilgehilfen an den gerichtlichen Strafanstalten 
gegebenen Dienstvorschriften. 
Der Oberaufseher ist dem Vorstand und dem Arzte für die gute Verwaltung und 
Erhaltung des Inventars, für die sichere Verwahrung der Gefangenen, für die Ordnung 
und Reinlichkeit im Hause und auf dem Hofe verantwortlich. Er regelt den Dienst der 
Aufseher nach den ihm erteilten Anweisungen und hat dafür zu sorgen, daß jeder Auf- 
seher gleichmäßig zum Dienst herangezogen wird. Er hat über die pünktliche Ausführung 
der ärztlichen Anordnungen seitens des Aufseherpersonals zu wachen, dem Arzte jeden 
Morgen einen schriftlichen Tagesrapport in der durch denselben im Einverständnis mit 
dem Vorstand vorgeschriebenen Form zu überreichen und dem Arzte über alle Vorkomm- 
nisse in der Irrenabteilung eingehende Meldung zu machen, sowie ihn von allem, was 
er in bezug auf die Kranken beobachtet, in Kenntnis zu setzen. 
88. 
Auf die Aufseher findet im allgemeinen die Dienstvorschrift für die Aufseher an den 
gerichtlichen Strafanstalten Anwendung. Sie haben jedoch aufeden krankhaften Zustand 
der in der Abteilung verwahrten Gefangenen Rücksicht zunehmen und den für die Be- 
handlung derselben erteilten Anordnungen des Arztes., Folge zu leisten. Siek haben den 
Gefangenen mit Festigkeit und Ruhe gegenüber zu treten und sich allen heftigen Anfahrens 
und barschen Befehlens zu enthalten. Gehorsam ist tunlichst durch ruhige Behandlung 
und Zureden herbeizuführen. Gewalt darf außer im Falle der Selbstverteidigung nur 
angewendet werden auf Anordnung des Vorstandes, des Arztes jund in deren Ver- 
hinderung des Oberaufsehers der Abteilung und dann in möglichst schonender Weise, 
um den Gefangenen unschädlich zu machen. Jede Mißhandlung ist verboten und wird 
strenge bestraft. 
§6 9. 
Oberaufseher und Aufseher tragen im Dienst Uniform, aber keine Waffe. 
Die näheren Bestimmungen über den Tages= und Nachtdienst des Aufsichtspersonals 
trifft der Anstaltsarzt im Benehmen mit dem Strafanstaltsvorstand. 
Die Erlassung besonderer Dienstvorschriften für das Aufsichtspersonal der Irren- 
abteilung bleibt vorbehalten.
	        
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