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Eesetz,
betreffend die Einrichtung eines Reservesonds der Staatssorsten. Vom 1. August 1905.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Ge-
setzes außerordentliche Holznutzungen in den Staatswaldungen bis zum Gesamtbetrage
von 300 000 Festmeter Derbholz und die dadurch bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne,
Wegbauten und Kulturen anzuordnen. Die Ausgaben für Wegbauten dürfen 700 4,
die Ausgaben für Kulturen 500 #1 für je 1.000 Festmeter Holznutzung nicht übersteigen.
Die aus den außerordentlichen Holznutzungen hienach sich ergebenden Reinerträge
fließen in einen von der Staatshauptkasse zu verwaltenden Reservefonds der Staats-
forsten, dessen Bestände verzinslich anzulegen sind. Die Zinsen kommen dem Resere-
fonds zu.
Größere infolge von Naturereignissen eintretende Holzanfälle sind, soweit sie nicht
durch eine Ermäßigung der ordentlichen Nutzungen ausgeglichen werden können, mit ihrem
Reinertrag dem Reservefonds zu überweisen und sollen den nach Abs. 1 zugelassenen
außerordentlichen Nutzungen zugerechnet werden.
Art. 2.
Die Mittel des Reservefonds dienen zur Deckung von Fehlbeträgen, welche sich beim
Reinertrag aus den Staatsforsten gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben.
Zur Deckung von Fehlbeträgen soll innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gesetzes in
jedem Etatsjahr, beginnend mit dem Etatsjahr 1907, der Reinertrag einer Nutzung von
30000 Festmeter Derbholz, sofern diese vollzogen ist, samt den bis zum Schlusse des
betreffenden Etatsjahrs angefallenen Zinsen zur Verfügung gestellt werden. Der von
dieser Summe in einem Etatsjahr nicht erforderlich gewordene Betrag wächst je dem für
das folgende Etatsjahr verfügbaren Reinertrag zu.
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