Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Eesetz, 
betreffend die Einrichtung eines Reservesonds der Staatssorsten. Vom 1. August 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Ge- 
setzes außerordentliche Holznutzungen in den Staatswaldungen bis zum Gesamtbetrage 
von 300 000 Festmeter Derbholz und die dadurch bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne, 
Wegbauten und Kulturen anzuordnen. Die Ausgaben für Wegbauten dürfen 700 4, 
die Ausgaben für Kulturen 500 #1 für je 1.000 Festmeter Holznutzung nicht übersteigen. 
Die aus den außerordentlichen Holznutzungen hienach sich ergebenden Reinerträge 
fließen in einen von der Staatshauptkasse zu verwaltenden Reservefonds der Staats- 
forsten, dessen Bestände verzinslich anzulegen sind. Die Zinsen kommen dem Resere- 
fonds zu. 
Größere infolge von Naturereignissen eintretende Holzanfälle sind, soweit sie nicht 
durch eine Ermäßigung der ordentlichen Nutzungen ausgeglichen werden können, mit ihrem 
Reinertrag dem Reservefonds zu überweisen und sollen den nach Abs. 1 zugelassenen 
außerordentlichen Nutzungen zugerechnet werden. 
Art. 2. 
Die Mittel des Reservefonds dienen zur Deckung von Fehlbeträgen, welche sich beim 
Reinertrag aus den Staatsforsten gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben. 
Zur Deckung von Fehlbeträgen soll innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gesetzes in 
jedem Etatsjahr, beginnend mit dem Etatsjahr 1907, der Reinertrag einer Nutzung von 
30000 Festmeter Derbholz, sofern diese vollzogen ist, samt den bis zum Schlusse des 
betreffenden Etatsjahrs angefallenen Zinsen zur Verfügung gestellt werden. Der von 
dieser Summe in einem Etatsjahr nicht erforderlich gewordene Betrag wächst je dem für 
das folgende Etatsjahr verfügbaren Reinertrag zu. 
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