Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 3. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Eintritt eines erheblichen Preisrück- 
gangs die ordentliche Nutzung unter den dem Voranschlag im Hauptfinanzetat zu Grunde 
liegenden Betrag insoweit zu ermäßigen, als der durch diese Mindernutzung entstehende 
Ausfall aus den vorhandenen Beständen des Reservefonds unbeschadet der Erfüllung der 
dem letzteren in dem betreffenden Jahre nach Maßgabe des Art. 2 zufallenden Aufgabe 
gedeckt werden kann. 
Der dem Reservefonds hiernach entnommene Betrag ist demselben in künftigen Jahren 
wieder zu ersetzen, sobald die Mindernutzung im Wege nachträglicher Erhebung wieder 
ausgeglichen wird. 
Art. 1. 
Die Bestimmungenen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. März 1917. 
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes wird über den etwa vorhandenen 
Bestand des Reservefonds durch Verabschiedung mit den Ständen (Verf.-Urkunde § 181) 
Verfügung getroffen werden. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. August 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Veröffentlichung des Slaatsvertrags zwischen Würktemberg und Bayern vom 12. April 1905 
über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staatsgebieten. 
Vom 6. August 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der am 12. April 1905 zwischen Württemberg und Bayern über die 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staatsgebieten abgeschlossene
	        
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