Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

152 
Regierung verständigen und ihr den ausführlichen Bauentwurf vor Beginn des Baues 
zur Einsichtnahme und etwaigen Erinnerung mitteilen. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die 
Herstellung von Wegübergängen, Zufahrtstraßen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der 
Stationsanlagen bleiben innerhalb des bayerischen Gebietes der Königlich Bayerischen 
Regierung vorbehalten. 
Art. 3. 
Der Königlich Württembergischen Regierung wird auf ihren Antrag für die Aus- 
führung der bayerischen Teilstrecken das Enteignungsrecht verliehen werden. 
Art. 4. 
Sollte nach Vollendung der Bahnen die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffent- 
licher Straßen und Wege, welche die geplanten Bahnen kreuzen, von der Königlich 
Bayerischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird die Königlich Württem- 
bergische Regierung gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erheben. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird aber dafür eintreten, daß aus der neuen An- 
lage der Königlich Württembergischen Regierung kein Aufwand erwächst und jede Unter- 
brechung des Eisenbahnbetriebs vermieden wird. 
Art. 5. 
Die Ernennung der Beamten und Unterbeamten und die Disziplinargewalt über 
dieselben stehen der Königlich Württembergischen Regierung zu. 
Das württembergische Bahnpersonal hat die Bahnpolizei auch auf den bayerischen 
Teilstrecken wahrzunehmen; soweit es in Bayern stationiert ist, wird es durch die Königlich 
Bayerischen Behörden verpflichtet. 
Art. 6. 
Nach Vollendung des Baues wird die Königlich Württembergische Regierung für 
jede Bahn eine Nachweisung der innerhalb des Königreichs Bayern aufgewendeten Bau- 
kosten nebst einem vollständigen, das vermessene Gelände innerhalb des Königreichs Bayern 
nachweisenden Plan in zwei Ausfertigungen der Königlich Bayerischen Regierung zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.