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wird von der Königlich Württembergischen Regierung, die auf bayerischem Staatsgebiete
gelegene Strecke von der Königlich Bayerischen Regierung je als Teil ihrer staatlichen
Eisenbahnen ausgeführt.
Die Bahn soll binnen sechs Jahren, von der Ratifikation des gegenwärtigen Staats-
vertrags an gerechnet, in Betrieb genommen werden.
Die mit der Ausführung des Baus beauftragten Behörden haben sich gegenseitig
die Einzelpläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche Nachweise mitzu-
teilen, auch während des Baus in stetem Benehmen miteinander zu bleiben. Über den
Grenzübergangspunkt und den Anschluß der Grenzstrecken wird gemeinschaftlich von den
beiderseitigen Behörden ein genauer Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden
Regierungen unterstellt werden.
Die Unterhaltung und Bewachung der Bahn sowie der Stations= und Abfertigungs-
dienst werden ausschließlich durch die Organe und auf Kosten der Verwaltung besorgt,
in deren Eigentum die betreffende Bahnstrecke oder Station sich befindet.
Auf der Bahn wird ein einheitlicher Betrieb nach den von den beiden Regierungen
zu treffenden näheren Vereinbarungen hergestellt werden.
B. Privatbahn.
Art. 9P.
Ferner verpflichten sich die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische
Regierung, der Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ zu Karlsruhe den Bau und
Betrieb einer Nebeneisenbahn von Ballmertshofen nach Dillingen im Anschluß an die
Linie Aalen—Ballmertshofen, nach Maßgabe dieses Vertrags und noch zu verein-
barender Konzessionsbedingungen zu gestatten.
Art. 10.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sollen die Vorschriften der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung und die dazu noch ergehenden ergänzenden und abändernden Be-
stimmungen maßgebend sein. Die Spurweite der Bahn soll ein Meter betragen: der
spätere Ausbau zu normaler Spurweite soll nicht ausgeschlossen sein.