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Art. 11.
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes Staatsgebiets
bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die bau= und wasserpolizeiliche Prüfung der Anlagen steht jeder der beiden Re-
gierungen für die innerhalb ihres Gebiets gelegenen Strecken zu.
Art. 12.
Zum Zweck der Erwerbung des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund und
Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet dem Unternehmer
nach Maßgabe der Landesgesetze das Enteignungsrecht verleihen.
Art. 13.
Jede der beiden Regierungen übt für ihr Gebiet das staatliche Aufsichtsrecht über
die Verwaltung der Bahn aus. Sopweit eine einheitliche Ausübung dieses Aufsichtsrechts
im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die vertragschließenden Regierungen eine
Verständigung hierüber unter sich herbeiführen.
Art. 14.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der hierzu in jedem Staatsgebiet zuständigen
Behörden nach Maßgabe der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung gehandhabt.
Die Bahnpolizeibeamten sind von den zuständigen Staatsbehörden zu verpflichten.
Art. 15.
Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die Bahn der Besteuerung nach Maß-
gabe der Landesgesetze zu unterziehen.
Art. 16.
Falls die Königlich Württembergische oder die Königlich Bayerische Regierung das
Eigentum des in ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der Bahn erwerben sollte, werden
sich die vertragschließenden Regierungen über die zur Beibehaltung eines ungestörten
einheitlichen Betriebs auf der Bahn Ballmertshofen—Dillingen nötigen Maßregeln,
soweit erforderlich im Benehmen mit dem Unternehmer, verständigen.
Sollte die Königlich Bayerische Regierung den Ankauf der Strecke Ballmerts-