Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 11. 
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes Staatsgebiets 
bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die bau= und wasserpolizeiliche Prüfung der Anlagen steht jeder der beiden Re- 
gierungen für die innerhalb ihres Gebiets gelegenen Strecken zu. 
Art. 12. 
Zum Zweck der Erwerbung des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund und 
Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet dem Unternehmer 
nach Maßgabe der Landesgesetze das Enteignungsrecht verleihen. 
Art. 13. 
Jede der beiden Regierungen übt für ihr Gebiet das staatliche Aufsichtsrecht über 
die Verwaltung der Bahn aus. Sopweit eine einheitliche Ausübung dieses Aufsichtsrechts 
im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die vertragschließenden Regierungen eine 
Verständigung hierüber unter sich herbeiführen. 
Art. 14. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der hierzu in jedem Staatsgebiet zuständigen 
Behörden nach Maßgabe der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung gehandhabt. 
Die Bahnpolizeibeamten sind von den zuständigen Staatsbehörden zu verpflichten. 
Art. 15. 
Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die Bahn der Besteuerung nach Maß- 
gabe der Landesgesetze zu unterziehen. 
Art. 16. 
Falls die Königlich Württembergische oder die Königlich Bayerische Regierung das 
Eigentum des in ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der Bahn erwerben sollte, werden 
sich die vertragschließenden Regierungen über die zur Beibehaltung eines ungestörten 
einheitlichen Betriebs auf der Bahn Ballmertshofen—Dillingen nötigen Maßregeln, 
soweit erforderlich im Benehmen mit dem Unternehmer, verständigen. 
Sollte die Königlich Bayerische Regierung den Ankauf der Strecke Ballmerts-
	        
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