Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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g 13. 
Das Verhalten der Gefangenen ist in besonderen Hausregeln und die Reihenfolge 
ihrer täglichen Verrichtungen in einer vom Vorstande im Einverständnisse mit dem Arzte 
zu entwerfenden Tagesordnung vorgeschrieben. Beiderlei Vorschriften sind in allen 
Wohngelassen der Gefangenen anzuheften. 
814. 
Anfragen und Bitten können die Gefangenen außer an das Aufsichtspersonal auch 
an den Arzt bei dessen Umgängen richten. 
Schriftliche Beschwerden und Eingaben an Behörden sind dem ärztlichen Leiter zu 
übergeben, der sie zu prüfen und dem Strafanstaltsvorstand mit kurzer Äußerung zu 
weiterer Behandlung nach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen vorzulegen hat. 
Gemeinsame Beschwerden mehrerer Gefangenen sind unzulässig. Die Zuchthausdirektion 
ist ermächtigt, an die Aufsichtsbehörden gerichtete Eingaben, welche offenkundig krankhaften 
Vorstellungen entspringen und eines vernünftigen Inhalts entbehren, dem Strafanstalten- 
kollegium gesammelt einmal im Monat vorzulegen. 
* 15. 
Briefe an die und von den Gefangenen gehen durch die Hände des Vorstands und 
des Arzts, welche beide befugt sind, die Aushändigung oder Weiterbeförderung zu unter- 
sagen. Dem Geistlichen ist die Einsicht der Briefe zu gestatten. 
Besuche der Gefangenen sind nur mit Genehmigung des Vorstands und des Arztes 
zulässig. Bei den Besuchen hat stets der Oberaufseher oder ein vom Arzt besonders 
bestimmter Aufseher zugegen zu sein. 
Zur Besichtigung der Anstalt ist die Erlaubnis des Vorstands des Zuchthauses, 
sowie die Zustimmung des ärztlichen Leiters erforderlich. Arzten kann der ärztliche Leiter 
den Zutritt jedoch in eigener Zuständigkeit gestatten. 
§ 16. 
Die Verköstigung erfolgt nach der bestehenden Kostordnung. Insoweit dies nicht 
schon durch besondere körperliche Erkrankungen notwendig wird, kann geisteskranken Straf- 
gefangenen die vorschriftsmäßige Krankenkost in ihren verschiedenen Abstufungen in allen
	        
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