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g 13.
Das Verhalten der Gefangenen ist in besonderen Hausregeln und die Reihenfolge
ihrer täglichen Verrichtungen in einer vom Vorstande im Einverständnisse mit dem Arzte
zu entwerfenden Tagesordnung vorgeschrieben. Beiderlei Vorschriften sind in allen
Wohngelassen der Gefangenen anzuheften.
814.
Anfragen und Bitten können die Gefangenen außer an das Aufsichtspersonal auch
an den Arzt bei dessen Umgängen richten.
Schriftliche Beschwerden und Eingaben an Behörden sind dem ärztlichen Leiter zu
übergeben, der sie zu prüfen und dem Strafanstaltsvorstand mit kurzer Äußerung zu
weiterer Behandlung nach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen vorzulegen hat.
Gemeinsame Beschwerden mehrerer Gefangenen sind unzulässig. Die Zuchthausdirektion
ist ermächtigt, an die Aufsichtsbehörden gerichtete Eingaben, welche offenkundig krankhaften
Vorstellungen entspringen und eines vernünftigen Inhalts entbehren, dem Strafanstalten-
kollegium gesammelt einmal im Monat vorzulegen.
* 15.
Briefe an die und von den Gefangenen gehen durch die Hände des Vorstands und
des Arzts, welche beide befugt sind, die Aushändigung oder Weiterbeförderung zu unter-
sagen. Dem Geistlichen ist die Einsicht der Briefe zu gestatten.
Besuche der Gefangenen sind nur mit Genehmigung des Vorstands und des Arztes
zulässig. Bei den Besuchen hat stets der Oberaufseher oder ein vom Arzt besonders
bestimmter Aufseher zugegen zu sein.
Zur Besichtigung der Anstalt ist die Erlaubnis des Vorstands des Zuchthauses,
sowie die Zustimmung des ärztlichen Leiters erforderlich. Arzten kann der ärztliche Leiter
den Zutritt jedoch in eigener Zuständigkeit gestatten.
§ 16.
Die Verköstigung erfolgt nach der bestehenden Kostordnung. Insoweit dies nicht
schon durch besondere körperliche Erkrankungen notwendig wird, kann geisteskranken Straf-
gefangenen die vorschriftsmäßige Krankenkost in ihren verschiedenen Abstufungen in allen