Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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nahme für die Strecke Ballmertshofen —Landesgrenze ergeben. Eine besondere Sicherheit 
wird für diese Strecke nicht verlangt. 
85. 
Die Konzession wird für die Strecke von Ballmertshofen bis zur württembergisch- 
bayerischen Landesgrenze bis zum 31. Oktober 1991 verliehen. An diesem Tage gehen 
die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des Staats über. 
86. 
Die in § 23 der Konzessionsurkunde genannten fünfundzwanzig= und fünfzigjährigen 
Fristen sind auch für die Strecke Ballmertshofen—Landesgrenze vom 31. Oktober 1901, 
dem Tage der Betriebseröffnung auf der Strecke Aalen—Ballmertshofen, an zu rechnen. 
Bei der Ermittlung der Reineinnahme aus der württembergischen und der bayerischen 
Teilstrecke nach I 23 der Konzessionsurkunde ist die Reineinnahme der ganzen Linie 
Nalen—Dillingen zu Grunde zu legen und durch Teilung dieser Summe im Verhältnis der 
Länge der Teilstrecken die Reineinnahme aus der württembergischen Strecke Aalen—Landes- 
grenze und aus der bayerischen Teilstrecke Landesgrenze—Dillingen zu berechnen. 
87. 
Die Strecken Aalen—Ballmertshofen und Ballmertshofen—Landesgrenze gelten zu- 
sammen als eine Bahn. 
88. 
Die Sportel für die Erteilung dieser Konzession wird nach Nr. 21 des Sportel- 
tarifs auf 50 festgesetzt. 
Stuttgart, den 28. Juli 1905. 
v. Soden.
	        
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