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6) Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin (Ziff. 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen
behaftet sind;
7) Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände
oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion,
durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Offnen der Hahn-
vorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll.
84.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver-
sendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungs-
orts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom
Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. Die
bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts jederzeit auf
Verlangen vorzulegen.
85.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-
brauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzblatt S. 61) unterliegen, in der Weise teilnimmt,
daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer,
Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnisschein zum Besitze von Spreng-
stoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei
sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
86.
Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne,
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht
mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge-
firnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.