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IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über
deren Aufbewahrung und Verausgabung.
§ 21.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß § 1I dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder
kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von 11, ½, 1 und
2½ Kilogramm abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen
mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr
der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen
auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe
der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen darf auch in
chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung der Zentralbehörde zur Genehmi-
gung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Spreng-
stoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte
und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik
erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat
für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. Die Zen-
tralbehörde für Württemberg ist das Ministerium des Innern.
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen
zu vermerken.
ß 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche
dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An- und
Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen,
welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und