Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über 
deren Aufbewahrung und Verausgabung. 
§ 21. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß § 1I dieses Gesetzes. 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten 
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder 
kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von 11, ½, 1 und 
2½ Kilogramm abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen 
mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr 
der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen 
auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe 
der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen darf auch in 
chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung der Zentralbehörde zur Genehmi- 
gung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Spreng- 
stoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte 
und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik 
erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat 
für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. Die Zen- 
tralbehörde für Württemberg ist das Ministerium des Innern. 
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden 
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen 
zu vermerken. 
ß 25. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche 
dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An- und 
Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, 
welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und
	        
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