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der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen
deren Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizei-
behörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die
auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz.
§6#26.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben
zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt
insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche
Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer
u. dergl.). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche
ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche
mehr als 7,, Gramm Sprengmischung (Kunallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen
als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauf-
tragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staats-
werken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann
die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der
Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
§ 27.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerb-
lichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von denjenigen Betriebs-
leitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese
Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den
Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staats-
werten, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann