Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen 
deren Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizei- 
behörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
§6#26. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben 
zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt 
insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche 
Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer 
u. dergl.). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche 
ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche 
mehr als 7,, Gramm Sprengmischung (Kunallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen 
als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauf- 
tragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes 
erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staats- 
werken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann 
die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der 
Annahme ausdrücklich ermächtigt sind. 
§ 27. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerb- 
lichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von denjenigen Betriebs- 
leitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses 
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese 
Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den 
Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten 
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staats- 
werten, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann
	        
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