Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

131 
24. 
Regierungsblatt 
für das 
Käuigreich Wiürttemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 2. September 1905. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer Volkszählung am 
1. Dezember 1005. Vom 25. August 1905. 
  
  
Verfägnns der Ministerien des Juneru und der Finanzen, 
betressend die Vornahme einer Volkszählung am I. Dezember 1905. Vom 25. August 1905. 
Nach Beschluß des Bundesrats (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. März 
1905, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 69 ff.) ist in allen Staaten des Deutschen 
Reichs eine Volkszählung nach dem Stande vom 1. Dezember 1905 vorzunehmen. Zur 
genauen und gleichmäßigen Durchführung dieser Zählung wird für Württemberg folgen- 
des bestimmt. 
§s 1. 
Es ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl der innerhalb der 
Grenzen der einzelnen Gemeinden Württembergs in der Nacht vom 30. November auf 
den 1. Dezember 1905P ständig oder vorübergehend anwesenden Personen genau festzustellen. 
Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht 
Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht 
Gestorbenen mitzuzählen sind. 
Mit der Volkszählung soll die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohn- 
gebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder 
beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe usw.) verbunden werden. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 1. Dezember 
1905 beziehen. 
82. 
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten 
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben. Unter „Haus-
	        
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