Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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werbsgehilfen des Haushaltungsvorstands, als Zimmer- 
mieter, Schlasenge. als Gast auf Besuch, vorüber- 
gehend anwesend, in Kost und Pflege usw. in der 
Haushaltung sich befinden. 
Zu Spalte 4. Getrennt lebende Personen, die aber nicht 
.9gerichtlich getrennt“ find (Geschiedene), haben sich als 
verheiratet zu bezeichnen. 
31 Spalte 8. Hauptberus ist der Beruf, von dem der 
Erwerb, das Einkommen usw., oder dessen größter 
Teil herrührt. Er ist so genau wie möglich anzugeben. 
Ungenaue Ausdrücke, wie „Fabrikant“, „Kaufmann-“ „Arbeiter,“ 
fünd nuzn ureichend; es muß vielmehr der besondere Zweig 
der Fabrikation, des Handwerks, Handels oder sonstigen Be- 
rufs, in welchem die gezählte Person tätig ist, angegeben 
werden, also z. B. in einer Strumpfwarenfabrik, Baumwoll- 
spinnerei, Gokkreefadr#u. Torfgräberei, Schuhwarenladen usw., 
ebenso für Personen, welche land= oder sorflwirtschaftlich 
lätig sind, Landwirtschaft, Gärtnerei oder Forstwirt- 
chaft. Insbesondere sollen Arbeiter und Taglöhner 
stets den Arbeits= oder Geschäftszweig angeben, in dem sie 
ftändig oder meisens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei 
Garten-, Forst-, Bau-, Eisenbahn-, Weg-, Hafen-, Kanalar= 
beiten usw.), Dienstboten: ob für häusliche Dienste, per- 
sönliche Bedienung, oder aber ob für Landwirtschaft, Handel, 
Gastooirischoft oder für welches andere Gewerbe. 
f Personen, welche keinen erwerbenden Beruf 
ausüben, aber aus dem age ihres landwirtschaftlichen, 
gewerblichen oder Handelsbetriebes oder sonft von eigenem 
ögen, von Renten, Pensionen oder von Unterstützung 
leben. ist eine Bezeichnung zu wählen, welche erslchtlich macht, 
daß sie nicht berufs= oder erwerbstäri sind, 3. B. Gutsbesitzer 
hichti in Landwirtschaft tätig, oder vormaliger Holzhändler, 
Rentner, Privatier, Ausdinger, Unterstützungsempfänger. Ver- 
abs iedete Militärpersonen und Beamte geln dies durch 
den Zusatz: a. D., z. D. oder pes. kenntlich 
ür Ehbesrauen, sonstige kriche, #a 
und Kinder ist immer dann in ein Eintrag zu 
machen, wenn sie selbst vegelmaß#“r 1 Erwerbstätig- 
keit ausüben und wenn diese Tätigkeit nicht bloß 
eine nebensächliche ist. Die Besorgung des Brschtl 
ist als Erwerbstätigkeit nicht anzusehen 
Schüler und Studierende sind als solche zu be- 
zeichnen. 
Im üÜbrigen erhalten Haushaltungsangehörige ohne Be- 
Fasiasbung und ohne eigenes Einkommen hier leine Be- 
zeichnun 
Die Berufsstellung (das Arbeils= und Dienstverhältnis) 
ist so deutlich anzugeben, daß man genau erkennen kann, 
* * d6e Plähie Vr- Person #n Gschasiglenner. (als Eigen- 
Meister, 
er hum geschäftlichen o und Aufsichtspersonal 
gehört (als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Buchhalter, Rech- 
nungsführer. rkführer oder sonstiger Betriebsbeamter), 
oder in einem anderen Arbeitsverhältnis fteht (als Ge- 
hus Gehilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Ladendiener, 
erkäufer, Kellner, Taglöhner, Bauernknecht, Bauernmagd, 
rülf Kutscher, Fbhrineh, Knecht, Hausknecht, Magd, 
Köchin, Zimmermäochen usw.). 
  
  
  
Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltung#s## 
ftandes regelmäßig als Hilfspersonen tätig find, oht 
eigentliche Gewerbs gehilfen zu sein, ist „ hilft“ zu schreide 
und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu nennen. Einzelt 
Handleistungen und nur ausnahmsweise erfolgende Hilfsle 
stungen kommen nicht in Betracht. 
Zu Spalte 9. Religionsbekenntnis: Die genaue B 
zeichnung des Religionsdekenntnisses ist erforderlich; unb 
stimmte Ausdrücke, wie „Christ“, „Protestant“ u. dergl. fir 
zu vermeiden; vielmehr in diejenige Kirche oder Religion. 
gemeinschaft anz eben, welcher die einzelne Person angehhr 
z. B. evangelische Landeztirche, frömisch-katholische Kirche, BrS# 
dergemeinde, apostolisch-katholische einde usw. Für ung 
orste Kinder ist das Bekenn#inis anzugeben, in welchem 
erzogen i- oder erzogen werden sollen. 
Zu Spalte 10. Für Angehörige deutscher Staate- 
also ach Wür Württemberger, ist „DO" (Deutscher) z 
setzen; für jede andere Person ist der Staat, welchem d 
betressend Person gegenwärtig als Staatsbürger oder Unte- 
tan angehört, genau und leserlich anzugeben. Reichsaus 
länder erwerden die deutsche Staatsangehörigkeit nur dur- 
förmliche Naturalisation, Frauen außerdem auch dur 
Verheiratung an einen Inländer; Kinder eines Reichsau"“ 
länders sind nicht schon durch Geburt im Inlande deutsck 
Reichsangehörige geworden. 
Zu Spalte 11: Für alle im aktiven Dienst stehende 
reichsangehörigen Milnärver onen des Heeres und der Marin 
mit nochlud der Militärbeamten und Arzte und der aun 
bestimmte Zeit Beurlanbten, ist außer dem Wort „aktio 
der Truppenteil, die Kommando- oder Verwaltungsbehörde usn 
anzugeben. Unteroffiziervorschüler und Kadetten gellen al 
nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unteroffizierschüle 
und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Das Landjägerkorp 
sowie die Invalidenkompagnien mit Ausnahme der daz 
gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten sind nich 
zum aktiven Militär zu zählen. 
Zu Spalte 12. Hierunter fallen alle reichsangehörigen 
in der 5#t vom 1. Dezember 1960 bis 31. Dezembe 
1866 einschl. geborenen Männer mit Ausnahme der ir 
folgenden Absatz bezeichneten. Als militärisch ausgebilde 
gelten diejenigen, welche im aktiven Heere oder bei der aktive 
5 mindestens 38 Monate gedient oder als Ersatzreseroiste 
geübt 
W# hieher gehören: 
a) diejenigen, welche dem aktiven Heere oder der Marin 
noch angehören 
b) diejenigen, welche wegen dauernder Dienstuntauglichke 
ausgemustert sind. 
P) biejenigen, welche bereils mit Zuchthaus bestraft worde 
mnd, 
  
(1) diejenigen, welche durch Straferkenntnis aus dem Heer 
oder der Marine entfernt find, 
e) diejenigen, welche nicht im Besitz der bürgerliche 
Ehrenrechte find. 
Für alle diese Personen ist bei Spalte 12 keine Angab 
zu machen.
	        
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